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   BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94   

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https://dejure.org/1994,2553
BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 130
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der Senat hat erwogen, das Verfahren nach den in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] entwickelten Grundsätzen zu beenden.

    Da der Schuldspruch indessen - anders als in der vom 3. Senat in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] zu entscheidenden Sache - mit den aufgezeigten Einschränkungen bestehen bleiben kann, ist ein Abbruch des Verfahrens und eine Einstellung aus rechtsstaatlichen Gründen noch nicht angezeigt.

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    War dies der Fall und hat der Beschwerdeführer demzufolge die Revisionsbegründungsfrist versäumt, so ist ihm nach den Grundsätzen von BGHSt 25, 89, 92 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  • BGH, 06.09.1994 - 5 StR 228/94

    Anforderungen an die Strafzumessung beim Betrug

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Allerdings muß die von der Justiz vertretene Verfahrensverzögerung von viereinhalb Jahren, die eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO darstellt, zu einer deutlichen und angemessenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung führen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 5).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl. auch BGH StV 1995, 130, 131).
  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Das Verfahren ist damit seit der Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise weiter verzögert worden (vgl. auch BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BGH, Urt. v. 6. September 1994 - 5 StR 228/94 und Beschluß v. 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94).
  • BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94

    Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den

    Der für Steuerstrafsachen zuständige 5. Strafsenat des BGH hat hieran anschließend in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1994 5 StR 595/93 (wistra 1994, 266) beschlossen, daß er auch für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht mehr an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs festhalte (ebenso BGH-Beschluß vom 11. Oktober 1994 5 StR 546/94, wistra 1995, 21).
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